Gleichzeitige Arbeit in der Schweiz und der EU/EFTA: Wo bin ich versichert?
Die Welt wird zunehmend vernetzter. Diese Veränderung widerspiegelt sich auch im Arbeitsver-hältnis. Nur wenige Arbeitnehmer fahren mit dem Fahrrad ins Nachbardorf zur Arbeit und kehren am Mittag für den «Zmittag» nach Hause zurück. Arbeitnehmende nehmen teilweise lange Ar-beitswege auf sich, die in der zunehmend globalisierten und vernetzten Welt hin und wieder auch über die Landesgrenze hinaus gehen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den sozial-versicherungsrechtlichen Fragen im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten und beantwortet die Frage, in welchem Land Arbeitnehmende den Sozialversicherungen unterstellt sind und somit beitragspflichtig sind.
Die Versicherungsunterstellung ist vom Leistungsbezug zu unterscheiden. Nicht immer kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Versicherungsleistungen in demjenigen Staat beziehen, in welchem Versicherungsprämien bezahlt wurden.
Die Koordinierung der Systeme
Die Grundlage für die Unterstellung bildet das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Dieses verweist auf die EU-Erlasse zur Sozialversicherungsrechtskoordinierung. Konkret kommen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Anwendung. Die anwendbaren Verordnungen dienen einzig der Koordinierung der nationalen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungen. Es findet keine Harmonisierung der Rechtsnormen statt. Dies bedeutet, dass sie nicht regeln, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind, sondern lediglich, welches nationale Recht im konkreten Fall anwendbar ist.
Geprägt sind die Verordnungen vom zentralen Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften: Eine Person kann zur gleichen Zeit nur dem Sozialversicherungssystem eines einzigen Staates unterstehen. Damit werden Doppelspurigkeiten vermieden, bei denen zwei Länder gleichzeitig Beiträge fordern würden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Arbeitnehmende ohne sozialversicherungsrechtlichen Schutz dastehen.
Das Erwerbsortprinzip (Lex Loci Laboris)
In der Grundkonstellation ist die Sache einfach: Wer in einem Land lebt und in einem anderen arbeitet (klassische Grenzgänger), ist grundsätzlich in dem Land versichert, in dem die Arbeit physisch verrichtet wird (Erwerbsortprinzip). Von dieser Grundregelung gibt es gewisse Ausnahmen für Beamte, nichterwerbstätige Personen, Militär- oder Zivildienstleistende und entsandte Arbeitnehmende.
Beispiel: Ein in Konstanz wohnhafter Arbeitnehmer, der ausschliesslich in St. Gallen arbeitet, untersteht dem Schweizer Sozialversicherungsrecht.
Mehrfachtätigkeit und die 25 %-Hürde
Sobald eine Person regelmässig in mehr als einem Staat arbeitet, wird es komplizierter. Gemäss Art. 13 der Verordnung (EG) 883/2004 verschiebt sich die Zuständigkeit in den Wohnsitzstaat, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Als „wesentlich“ gilt ein Anteil von mindestens 25 % der Tätigkeit (gemessen an der Arbeitszeit oder dem erzielten Lohn). Sonderregelungen bestehen, wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Staaten angestellt ist. Diesfalls bestimmt sich die Sozialversicherungsunterstellung nach dem Pensum der geleisteten Arbeit in den jeweiligen beteiligten Staaten und muss anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
Beispiel: Der in Konstanz wohnhafte Arbeitnehmer arbeitet einen Tag pro Woche im Homeoffice (ca. 20 %) und vier Tage (ca. 80%) in St. Gallen. Er erbringt einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz und bleibt nach Schweizer Recht versichert.
Arbeitet er nun drei Tage im Homeoffice (60 %), erbringt er einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in Deutschland und ist der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt.
Sonderregelung für Telearbeit: Das Framework Agreement
Da die strikte 25 %-Regel in einer digitalisierten Arbeitswelt oft als hinderlich empfunden wurde, trat am 30. Juni 2023 das Rahmenübereinkommen zu Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 in Kraft. Es bietet eine Erleichterung für grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) zwischen der Schweiz und den teilnehmenden EU/EFTA-Staaten, indem grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 49.9% nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt.
Damit diese Sonderregelung greift, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Teilnehmender EU-Staat: Die Regelung greift nur, wenn die betroffenen Staaten (Wohnsitz- und Arbeitsortstaat) das Rahmenübereinkommen zu Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 unterzeichnet haben.
- Vorliegen von Telearbeit: Telearbeit liegt vor, wenn die Arbeit im Wohnsitzstaat mittels IT-Infrastruktur verrichtet wird (z. B. am Laptop über Cloud- oder VPN-Zugriff).
- Telearbeit bis 49.9%: Der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat liegt zwischen 25 % und 49.9 % der Gesamtarbeitszeit.
- Antrag: Damit diese Ausnahme greift, muss der Arbeitgeber im Staat des Arbeitsortes (z. B. via ALPS-Portal in der Schweiz) eine A1-Bescheinigung beantragen.
Unter diesen Bedingungen können Arbeitnehmende bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice erbringen und dennoch gemäss den Rechtsvorschriften am Arbeitsort versichert bleiben.
Fazit
Die Bestimmung der Sozialversicherungsunterstellung von angestellten Arbeitnehmenden folgt primär dem Ort der tatsächlichen Arbeitsausführung. Während für reine Grenzgänger das Erwerbsortsprinzip gilt, führt Telearbeit im Wohnsitzstaat zu einem Zuständigkeitswechsel, wenn mehr als 25 % der Arbeit im Homeoffice verrichtet wird. Dank des neuen Rahmenabkommens wurde jedoch ein Spielraum geschaffen, der Homeoffice bis zu einem Anteil von 49.9 % ermöglicht, ohne das bekannte Versicherungssystem verlassen zu müssen. Voraussetzung bleibt jedoch eine sorgfältige administrative Abwicklung durch den Arbeitgeber, um die rechtliche Sicherheit mittels A1-Bescheinigung zu garantieren. Im Weiteren sollte in jedem Fall die rechtliche Situation anhand der konkreten Ausgangslage überprüft werden. Insbesondere bei Entsendungen von Arbeitnehmenden, Arbeitnehmenden im Dienst der Öffentlichkeit, Selbständigerwerbenden oder Arbeitnehmenden, die bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt sind, gelten Sondervorschriften, die zu berücksichtigen sind.
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