Neue Leitplanken für die Erschliessung im Kanton St. Gallen

Der Kanton St. Gallen hat auf seiner Website zwei neue Grundlagen zur Erschliessung von Grundstücken veröffentlicht: die Richtlinie R2026.01 Erschliessungsstrassen (nachfolgend Richtlinie) und die Arbeitshilfe zu den strassenpolizeilichen Bewilligungen an Kantonsstrassen (nachfolgend Arbeitshilfe). Mit der Publikation liegen zwei neue Grundlagen vor, die sich mit der Frage befassen, wann ein Grundstück aus baurechtlicher Sicht hinreichend erschlossen ist. Während sich die Richtlinie in erster Linie an die Gemeinden richtet und die Anforderungen an Erschliessungsstrassen beschreibt, zeigt die Arbeitshilfe auf, wie das kantonale Strasseninspektorat Vorhaben entlang von Kantonsstrassen behandelt.

Die Richtlinie und die Arbeitshilfe sind für Gemeinden, Bauherrschaften und Planende von grosser praktischer Bedeutung. Der folgende Beitrag ordnet die Dokumente ein und gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Autoren:

Michael Nagel
Florian Stoffel
Know-how
3. März 2026

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Beide Dokumente verfolgen ein gemeinsames Ziel: Sie sollen die bisherige Praxis strukturieren und für mehr Planungs- und Rechtssicherheit sorgen. Gleichzeitig wird in beiden Dokumenten ausdrücklich festgehalten, dass es sich nicht um starre Regeln handelt, sondern dass jede Situation im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die vom Kanton St. Gallen publizierten Richtlinie und Arbeitshilfe gelten angesichts ihrer Funktion und mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Verweises nicht als bindende Normen. Vielmehr sollen sie – gleich wie etwa die VSS-Normen – bei der Beurteilung als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden können.

Zu beachten ist, dass die Richtlinie für die Gemeinden erst nach einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss anwendbar wird. Mit diesem Beschluss wird die Verwaltung angewiesen, die Richtlinien umzusetzen. Viele Gemeinden haben die Richtlinien bereits als anwendbar erklärt.

Das Wichtigste im Überblick

1. Typisierung und Dimensionierung der Erschliessungsstrassen

Die Richtlinie typisiert die Erschliessungsstrassen. Sie unterscheidet zwischen Zufahrtswegen (Typ A und B), Zufahrtsstrassen und Quartiererschliessungsstrassen. Massgebend für die Einteilung sind unter anderem das Erschliessungsvolumen (Anzahl Wohneinheiten bzw. gleichwertiger Verkehrserzeuger), die Belastbarkeit, die Länge der Strasse oder weitere Richtwerte wie Begegnungsfälle, die Breite der Strasse oder Wendeanlagen.

Bei der Dimensionierung von Erschliessungsstrassen wird nicht von idealisierten Ausbauzielen ausgegangen, sondern von den tatsächlich zu erwartenden Fahrzeugen. Die Ausgestaltung soll der Anzahl der zu erwartende Fahrzeuge gerecht werden. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist dabei nur von untergeordneter Relevanz, da von Begegnungsfällen bei stark reduzierter Geschwindigkeit ausgegangen wird. Abweichungen von den Standardvorgaben sind zulässig, sofern sie das Ergebnis einer Interessenabwägung sind und die Verkehrssicherheit sowie die Übersichtlichkeit weiterhin gewährleistet bleiben. Schmalere Fahrbahnen, Einspurstrecken oder punktuelle Engstellen sind daher nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Zu- und Wegfahrten

Bei den Zu- und Wegfahrten von Erschliessungsstrassen hält die Richtlinie am Grundsatz fest, dass Grundstücke möglichst rückwärtig über Gemeindestrassen erschlossen werden sollen. Direkte Zufahrten auf Kantonsstrassen sind aus Sicht der Verkehrssicherheit problematisch und sollen die Ausnahme bleiben. Gleichzeitig zeigt sich hier eine gewisse Öffnung der Praxis: Ist eine rückwärtige Erschliessung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, führt sie zu einer starken Mehrbelastung von Quartieren oder ist sie aus topografischen Gründen kaum umsetzbar, können Ausnahmen geprüft werden.

3. Weitere Richtwerte

Für Sackgassen regelt die Richtlinie, wann eine Wendemöglichkeit grundsätzlich erforderlich ist. Bei kleinen Zufahrtswegen kann unter Umständen ganz darauf verzichtet werden. Je nach Grösse des Quartiers und Art der Nutzung muss jedoch eine Wendemöglichkeit für Lieferwagen oder Lastwagen vorgesehen werden. Wichtig ist dabei, dass diese rechtlich gesichert ist und Fusswege oder Trottoirs nicht mitbenutzt werden.

Ein zentrales Thema sind zudem die Sichtverhältnisse. Sowohl die Richtlinie als auch die Arbeitshilfe stützen sich auf die anerkannten VSS-Normen, lassen aber ausdrücklich Spielraum zu, wenn bestehende Bauten, Ortsbilder oder topografische Gegebenheiten eine vollständige Umsetzung verunmöglichen. Entscheidend ist, dass die Verkehrssicherheit insgesamt gewährleistet bleibt.

4. Interessensabwägung und Verhältnismässigkeit

Da es sich nicht um verbindliche Vorschriften handelt, ist ein Abweichen von der Richtlinie oder der Arbeitshilfe im Einzelfall möglich. Weder die Richtlinie noch die Arbeitshilfe sind schematisch anzuwenden. Abweichungen von den Standardanforderungen sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten und die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Damit wird anerkannt, dass einheitliche Vorgaben den örtlichen Gegebenheiten nicht in jedem Fall gerecht werden.

Die Behörden erhalten somit einen gewissen Spielraum, um tragfähige Lösungen zu finden, die den örtlichen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Beteiligten gerecht werden. 

Fazit

Die neue Richtlinie Erschliessungsstrassen und die Arbeitshilfe zu den Kantonsstrassen bringen keine grundlegenden Veränderungen der Erschliessungsanforderungen. Vielmehr strukturieren und präzisieren sie die bisherige Praxis und schaffen damit mehr Rechtssicherheit für Behörden und Bauherrschaften. Auffällig ist die starke Betonung von Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung. Dies kann als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Vollzug der Anforderungen weniger schematisch und stärker einzelfallbezogen erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Freischein: Gemeinden ist sehr zu empfehlen, sich bei ihren Entscheiden detailliert mit der Verhältnismässigkeit und der Interessenabwägung auseinanderzusetzen, wenn von den Richtlinien abgewichen werden soll.

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